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Art. 43 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Verletzung von kantonalem Recht 1. Übertretungen

Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
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Art. 43 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Verletzung von kantonalem Recht 1. Übertretungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2. Handeln die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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