496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 42 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Rechtsmittelverfahren
Rechtsschutz
Art. 42 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Rechtsmittelverfahren
1. Verfügungen der Fachstellen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde.
2. Verfügungen der Fachstellen, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.