496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 41 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Finanzierung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 41 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Finanzierung
1. Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes fest.
2. Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewilligten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung.
3. Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch.