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Art. 41 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Finanzierung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 41 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Finanzierung

1. Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes fest.

2. Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewilligten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung.

3. Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch.

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