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Art. 40 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 40 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

1. Der Kanton kann Beiträge ausrichten an

a) Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes;

b) die Öffentlichkeitsarbeit.

2. Die Höhe der Beträge beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3. Sofern es im kantonalen Interesse liegt, kann der Kanton solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen.

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