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Art. 4 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Kantonale Inventare 1. Verfahren und Inhalt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Kantonale Inventare 1. Verfahren und Inhalt

1. Der Kanton erstellt und führt nach Anzeige an die betroffenen Körperschaften kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.

2. Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung.

2bis. Neben den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien bedarf die Aufnahme eines Objekts in das kantonale Bauinventar eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Werts (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein).

3. Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus.

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