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Art. 39 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - 3. Massnahmen des Heimatschutzes

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 39 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · 3. Massnahmen des Heimatschutzes

1. Der Kanton kann Beiträge ausrichten an

a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung sowie von archäologischen Fundstellen;

b) den Erwerb von schutzwürdigen Bauten und archäologischen Fundstellen von nationaler Bedeutung durch Stiftungen oder öffentlich rechtliche Körperschaften;

c) die Erforschung und Dokumentation schutzwürdiger Ortsbilder, Bauten, archäologischer Fundstellen sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem historischem oder wissenschaftlichem Wert;

d) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.

2. Die Höhe der Beiträge liegt zwischen 15 und 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

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