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Art. 38 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - 2. Pärke

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 38 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · 2. Pärke

1. Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Kosten der Projektierung, Errichtung und des Betriebs von Pärken von nationaler Bedeutung sowie an Gebiete, welche von der UNESCO in die Welterbeliste aufgenommen wurden.

2. Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, und allfällige Dritte sowie der Bund sich finanziell angemessen an den Kosten beteiligen.

3. Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Park wird von der Regierung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft festgelegt.

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