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Art. 37 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Kantonsbeiträge 1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 37 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Kantonsbeiträge 1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes

1. Der Kanton kann Beiträge ausrichten an

a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, ökologischen Aufwertung, Pflege und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen;

b) die Kosten für ökologische Leistungen der Landwirtschaft, soweit dafür nicht Direktzahlungen gestützt auf die eidgenössische und kantonale Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet werden;

c) den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von schutzwürdigen Lebensräumen;

d) die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien;

e) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme.

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