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Art. 36 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Eigentum an archäologischen Funden

Heimatschutz - Archäologische Fundstellen und Funde
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Art. 36 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Eigentum an archäologischen Funden

1. Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons.

2. Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fachstelle zu melden. Finderinnen und Finder solcher Gegenstände haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

3. Die kantonale Fachstelle hat die Funde zu untersuchen, zu inventarisieren, soweit nötig instand zu stellen, zu konservieren sowie fachgemäss aufzubewahren.

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