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Art. 35 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Duldungspflicht

Heimatschutz - Archäologische Fundstellen und Funde
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Art. 35 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Duldungspflicht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vorschein kommen, sind gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu dulden.

2. Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Fundstellen entdeckt, kann die Fachstelle deren vorübergehende Einstellung oder Bedingungen und Auflagen für deren Fortsetzung anordnen.

3. Die Ausgrabungen sind mit der Bauherrschaft frühzeitig zu planen und zügig voranzutreiben.

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