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Art. 34 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Archäologische Ausgrabungen

Heimatschutz - Archäologische Fundstellen und Funde
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Art. 34 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Archäologische Ausgrabungen

1. Sämtliche archäologischen Ausgrabungen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons.

2. Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle verursachen.

3. Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.

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