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Art. 31 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Erwerbsrecht des Kantons

Heimatschutz - Bewegliche Kulturgüter
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Art. 31 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Erwerbsrecht des Kantons

1. Der Kanton ist befugt, beim Eintritt folgender Ereignisse Gegenstände im Sinne von Artikel 30 zum Verkehrswert zu erwerben

a) wenn Gefahr droht, dass der Gegenstand verloren geht, beschädigt oder zerstört wird;

b) wenn der Gegenstand veräussert wird (Verkauf, Tausch, Schenkung, Versteigerung);

c) wenn der Gegenstand aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird.

2. Die Veräusserung und die Ausfuhr der Gegenstände sind dem zuständigen Departement rechtzeitig anzuzeigen.

3. Im Streitfall entscheidet über das öffentliche Erwerbsrecht und die Höhe des Erwerbspreises das Departement.

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