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Art. 3 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Erfüllung von öffentlichen Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Erfüllung von öffentlichen Aufgaben

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.

2. Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich

a) beim Erlass und bei der Genehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen;

b) bei der Planung, Errichtung, Änderung und beim Unterhalt eigener Bauten und Anlagen;

c) bei der Erteilung von Konzessionen und von Bewilligungen für Bauten und Anlagen;

d) bei der Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.

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