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Art. 29 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Eingriffe in kantonal geschützte Objekte

Heimatschutz - Denkmalpflege
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Art. 29 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Eingriffe in kantonal geschützte Objekte

1. Eingriffe in vom Kanton unter Schutz gestellten Objekten bedürfen der Bewilligung des Kantons.

2. Eingriffe werden bewilligt, wenn sie entweder

a) im Einklang mit den angestrebten Schutzzielen stehen;

b) einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen;

c) im Interesse der Erhaltung des Schutzobjektes liegen oder

d) geboten sind durch Verhältnisse, welche die Einhaltung des Schutzzieles als unzumutbar erscheinen lassen.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen.

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