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Art. 28 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Wirkungen der Unterschutzstellung

Heimatschutz - Denkmalpflege
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Art. 28 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Wirkungen der Unterschutzstellung

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten Objektes sind soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen.

2. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Untersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von dieser beauftragten Fachleuten zu dulden.

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