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Art. 27 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Vorsorgliche Massnahmen

Heimatschutz - Denkmalpflege
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Art. 27 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Vorsorgliche Massnahmen

1. Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden von einem Schutzobjekt abzuwenden, können das zuständige Departement oder die Gemeinden dieses Objekt vorsorglich unter Schutz stellen und die nötigen Massnahmen zu seiner Erhaltung anordnen.

2. In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzmassnahme einzuleiten.

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