496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 26 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Kantonale Unterschutzstellung
Heimatschutz - Denkmalpflege
Art. 26 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Kantonale Unterschutzstellung
1. Die Regierung kann schutzwürdige Objekte nach Anhören der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen Denkmalschutz stellen und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen.
2. Unterschutzstellungen durch den Kanton sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.