496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 24 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Schutzobjekte
Heimatschutz - Allgemeines
Art. 24 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Schutzobjekte
1. Objekte des Heimatschutzes (Schutzobjekte) sind
a) wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung und Umgebung, die als wichtige Zeugen der Geschichte und der Baukultur erhaltungswürdig sind, oder die eine Landschaft wesentlich mitprägen;
b) bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher Bedeutung;
c) vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung.