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Art. 23 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Kantonal geschützte Tiere

Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Artenschutz
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Art. 23 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Kantonal geschützte Tiere

1. Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung sowie unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung weitere bedrohte oder sonst schutzwürdige Tierarten unter Schutz stellen.

2. Es ist untersagt, solche Tiere unberechtigt

a) zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;

b) lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

3. Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten.

4. Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

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