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Art. 21 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Pflanzenschutzgebiete

Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Artenschutz
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Art. 21 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Pflanzenschutzgebiete

1. Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pflanzenschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen der wild wachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist.

2. Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

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