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Art. 20 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Kantonal geschützte Pflanzen

Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Artenschutz
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Art. 20 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Kantonal geschützte Pflanzen

1. Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung weitere Pflanzen unter Schutz stellen.

2. Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten dieser Pflanzen ist untersagt.

3. Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten.

4. Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Lehr- und Heilzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

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