496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 2 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Zuständigkeit
1. Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung sowie die kantonale Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, soweit dafür nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.
2. Die Regierung bezeichnet das zuständige Departement sowie die Fachstellen für Natur und Landschaft, für Denkmalpflege und für Archäologie.
3. Die Fachstellen sind die zuständigen Vollzugsbehörden, sofern weder die Bundesgesetzgebung noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.