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Art. 19 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - 2. Ersatzabgabe

Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Biotopschutz
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Art. 19 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · 2. Ersatzabgabe

1. Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realersatz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten.

2. Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fachstelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für Realersatz.

3. Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwertungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.

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