496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 17a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Hecken und Feldgehölze
Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Biotopschutz
Art. 17a Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Hecken und Feldgehölze
1. Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf einer Bewilligung.
2. Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestabstand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Abstände bewilligen.