Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496.000 KNHGLCNP CH-GR

Art. 17a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Hecken und Feldgehölze

Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Biotopschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17a Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Hecken und Feldgehölze

1. Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf einer Bewilligung.

2. Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestabstand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Abstände bewilligen.

← Art. 17 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Zweck Art. 18 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →