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KNHGLCNP
CH-GR
Art. 17 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Vernetzung und ökologischer Ausgleich
Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Biotopschutz
Art. 17 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Vernetzung und ökologischer Ausgleich
1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräume und ihrer Lebensgemeinschaften.
2. In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anlage und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewässern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen sowie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.