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Art. 13 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Ersatzleistung 1. Realersatz

Landschafts- und Naturschutz - Landschaftsschutz
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Art. 13 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Ersatzleistung 1. Realersatz

1. Lässt sich eine Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, ist Realersatz zu leisten. Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen zur Gefahrenabwehr sowie Infrastrukturen, welche für die Pflege des Gebiets notwendig sind.

2. Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Besonderheit der betroffenen Landschaft sowie der Intensität des Eingriffs.

3. Die Regierung kann auf Gesuch hin die Verursachenden eines Eingriffs in kantonal geschützte Landschaften von der Ersatzpflicht befreien oder diese reduzieren. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die ökologischen Leistungen des Kantons und der Gemeinden und die bereits getroffenen Schutzmassnahmen.

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