494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Wettbewerbe
Kommissionen
Art. 9 Kulturförderungsverordnung, KFV · Wettbewerbe
1. Stipendien und Werkbeiträge werden im Rahmen eines jährlichen Wettbewerbs an professionelle Kulturschaffende vergeben, welche über Entwicklungspotenzial in ihrer Tätigkeit verfügen sowie konkrete Pläne oder Projekte für ihr Schaffen vorlegen. Werkbeiträge fördern die inhaltliche Erarbeitung kulturell überzeugender, eigenständiger und realisierbarer Vorhaben.
2. Die Höhe eines Stipendiums oder eines Werkbeitrags beträgt höchstens 20 000 Franken pro Jahr.