494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Entschädigung
Kommissionen
Art. 8 Kulturförderungsverordnung, KFV · Entschädigung
1. Die Mitglieder der Kulturkommission und der Spezialkommissionen gelten als nebenamtliche Mitarbeitende und werden gemäss Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden entschädigt.