494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Spezialkommission Wettbewerbe
Kommissionen
Art. 6 Kulturförderungsverordnung, KFV · Spezialkommission Wettbewerbe
1. Das Departement wählt zur Förderung des professionellen Kulturschaffens eine Spezialkommission, welcher die Durchführung der Wettbewerbe für Stipendien und Werkbeiträge sowie die Antragstellung an das Departement obliegt.
2. Die Kommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Das Amt nimmt mit beratender Stimme Einsitz.