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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - 2. Aufgaben

Kommissionen
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Art. 5 Kulturförderungsverordnung, KFV · 2. Aufgaben

1. Die Kulturkommission

a) berät die Regierung und das Departement in Fragen der Kulturförderung, insbesondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Kulturförderungskonzepts;

b) prüft in der Regel Beitragsgesuche von über 20 000 Franken und gibt zuhanden der Regierung oder des Departements eine fachliche Beurteilung ab;

c) stellt Anträge für die Verleihung von Preisen gemäss Artikel 16 Kulturförderungsgesetz.

2. Die Kulturkommission ist regelmässig über die Arbeit der Spezialkommissionen zu orientieren.

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