494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - 2. Aufgaben
Kommissionen
Art. 5 Kulturförderungsverordnung, KFV · 2. Aufgaben
1. Die Kulturkommission
a) berät die Regierung und das Departement in Fragen der Kulturförderung, insbesondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Kulturförderungskonzepts;
b) prüft in der Regel Beitragsgesuche von über 20 000 Franken und gibt zuhanden der Regierung oder des Departements eine fachliche Beurteilung ab;
c) stellt Anträge für die Verleihung von Preisen gemäss Artikel 16 Kulturförderungsgesetz.
2. Die Kulturkommission ist regelmässig über die Arbeit der Spezialkommissionen zu orientieren.