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Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Medienanschaffungen

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Art. 20 Kulturförderungsverordnung, KFV · Medienanschaffungen

1. Das Departement setzt die einzelnen Beiträge für Medienanschaffungen aufgrund der eingegangenen Gesuche fest.

2. Es kann die beitragsberechtigten Medien bezeichnen und das Verfahren regeln.

3. Beiträge an die Anschaffungen des Vorjahres sind jeweils bis zum 31. Januar mit den geforderten Unterlagen beim Departement zu beantragen.

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