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Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

Sing- und Musikschulen
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Art. 18 Kulturförderungsverordnung, KFV · Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

1. Die Gemeinden oder die Sing- und Musikschulen reichen dem Departement nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens bis Mitte Februar ein Gesuch ein, aus dem die Schülerzahlen, die anspruchsberechtigten Unterrichtseinheiten sowie die Jahresbeiträge der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für jede einzelne Schule ersichtlich sind.

2. Aufgrund dieses Gesuchs werden die Beiträge an die Gemeinden oder an die einzelnen Schulen ausbezahlt.

3. Der Kanton leistet Teilzahlungen von insgesamt maximal 80 Prozent der letzten vorliegenden Abrechnung für Kantonsbeiträge.

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