494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Einzelunterricht
Sing- und Musikschulen
Art. 17 Kulturförderungsverordnung, KFV · Einzelunterricht
1. Pro Schülerin oder Schüler dürfen jährlich durchschnittlich maximal 14 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
2. Das Departement kann auf Antrag des Verbands Sing- und Musikschulen Graubünden Ausnahmen bewilligen.