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Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Anrechenbare Kosten und Unterrichtsfächer

Sing- und Musikschulen
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Art. 16 Kulturförderungsverordnung, KFV · Anrechenbare Kosten und Unterrichtsfächer

1. Der Beitrag je Unterrichtseinheit errechnet sich aus dem subventionsberechtigten Stundenansatz für eine Primarlehrperson gemäss Schulgesetz [7] zuzüglich 20 Prozent Lohnnebenkosten sowie 20 Prozent übrige Kosten.

2. Eine anrechenbare Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.

3. Subventionierte Unterrichtsfächer/-bereiche sind

a) musikalische Grundausbildung (Früherziehung und/oder Grundschulung);

b) breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht (verschiedene Unterrichtsformen);

c) gemeinsames Musizieren (Ensemble, Chor, Orchester);

d) Tanzen und Ballett;

e) Ergänzungsfächer (Rhythmik, Theoriefächer in den Bereichen Musik, Tanzen und Ballett).

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