494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Anrechenbare Kosten und Unterrichtsfächer
Sing- und Musikschulen
Art. 16 Kulturförderungsverordnung, KFV · Anrechenbare Kosten und Unterrichtsfächer
1. Der Beitrag je Unterrichtseinheit errechnet sich aus dem subventionsberechtigten Stundenansatz für eine Primarlehrperson gemäss Schulgesetz [7] zuzüglich 20 Prozent Lohnnebenkosten sowie 20 Prozent übrige Kosten.
2. Eine anrechenbare Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
3. Subventionierte Unterrichtsfächer/-bereiche sind
a) musikalische Grundausbildung (Früherziehung und/oder Grundschulung);
b) breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht (verschiedene Unterrichtsformen);
c) gemeinsames Musizieren (Ensemble, Chor, Orchester);
d) Tanzen und Ballett;
e) Ergänzungsfächer (Rhythmik, Theoriefächer in den Bereichen Musik, Tanzen und Ballett).