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Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Schwerpunktprogramme

Besondere Fördermassnahmen
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Art. 14 Kulturförderungsverordnung, KFV · Schwerpunktprogramme

1. Die Gewährung von Beiträgen an kulturelle Schwerpunktprogramme setzt das Vorliegen eines Gesamtkonzepts der zuständigen kantonalen Dachorganisation voraus. Dieses unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.

2. Die Regierung bestimmt gestützt auf das Gesamtkonzept die beitragsberechtigten Aufwendungen.

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