494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Schwerpunktprogramme
Besondere Fördermassnahmen
Art. 14 Kulturförderungsverordnung, KFV · Schwerpunktprogramme
1. Die Gewährung von Beiträgen an kulturelle Schwerpunktprogramme setzt das Vorliegen eines Gesamtkonzepts der zuständigen kantonalen Dachorganisation voraus. Dieses unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.
2. Die Regierung bestimmt gestützt auf das Gesamtkonzept die beitragsberechtigten Aufwendungen.