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Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Leistungsvereinbarungen

Besondere Fördermassnahmen
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Art. 13 Kulturförderungsverordnung, KFV · Leistungsvereinbarungen

1. Leistungsvereinbarungen mit kulturellen Institutionen werden vom Departement oder von der Regierung beschlossen.

2. Sie enthalten insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Leistungen der kulturellen Tätigkeit der Institution, den in Aussicht gestellten jährlichen Betriebsbeitrag des Kantons sowie Bestimmungen zum Controlling und zur Berichterstattung.

3. Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen.

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