494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Beitragsberechtigung für Stipendien und Werkbeiträge
Kommissionen
Art. 10 Kulturförderungsverordnung, KFV · Beitragsberechtigung für Stipendien und Werkbeiträge
1. Teilnahmeberechtigt an den Wettbewerben sind professionelle Kulturschaffende, die
a) seit mindestens zwei Jahren im Kanton Graubünden Wohnsitz haben; oder
b) eine enge Verbundenheit mit dem Kanton Graubünden oder der Bündner Kultur aufweisen.
2. Dieselbe Person kann insgesamt höchstens dreimal ein Stipendium oder einen Werkbeitrag erhalten.
3. Für Ausbildungen, welche gemäss Stipendiengesetz[6] beitragsberechtigt sind, werden im Rahmen dieses Wettbewerbs keine Stipendien oder Werkbeiträge geleistet.