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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kulturförderungsverordnung, KFV · Zuständigkeiten

1. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) sorgt für die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes und übt alle Befugnisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststelle ist das Amt für Kultur (Amt).

2. Das Amt pflegt den Kontakt zu den Institutionen und Verbänden in den Bereichen Kultur, Spracherhaltung und Sprachenförderung sowie Kulturforschung.

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