494.310
KFVOPCOPCult
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kulturförderungsverordnung, KFV · Zuständigkeiten
1. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) sorgt für die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes und übt alle Befugnisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststelle ist das Amt für Kultur (Amt).
2. Das Amt pflegt den Kontakt zu den Institutionen und Verbänden in den Bereichen Kultur, Spracherhaltung und Sprachenförderung sowie Kulturforschung.