494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Allgemeine Voraussetzungen
Kantonale Kulturförderung
Art. 9 Kulturförderungsgesetz, KFG · Allgemeine Voraussetzungen
1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen in Graubünden oder solches mit besonderem Bezug zum Kanton.
2. Die kantonale Kulturförderung ist gegenüber Beitragsleistungen von Privaten, Institutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden und Regionen in der Regel subsidiär. Die Beitragsempfangenden erbringen zumutbare Eigenleistungen.
3. Der Kanton unterstützt keine Projekte oder Kulturinstitutionen, die hauptsächlich gewinnorientiert oder nicht öffentlich zugänglich sind.