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Art. 9 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Allgemeine Voraussetzungen

Kantonale Kulturförderung
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Art. 9 Kulturförderungsgesetz, KFG · Allgemeine Voraussetzungen

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen in Graubünden oder solches mit besonderem Bezug zum Kanton.

2. Die kantonale Kulturförderung ist gegenüber Beitragsleistungen von Privaten, Institutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden und Regionen in der Regel subsidiär. Die Beitragsempfangenden erbringen zumutbare Eigenleistungen.

3. Der Kanton unterstützt keine Projekte oder Kulturinstitutionen, die hauptsächlich gewinnorientiert oder nicht öffentlich zugänglich sind.

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