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Art. 8 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Förderbereiche

Kantonale Kulturförderung
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Art. 8 Kulturförderungsgesetz, KFG · Förderbereiche

1. Die Kulturförderung erstreckt sich insbesondere auf

a) die Bereiche der Künste wie Musik und Gesang, Literatur, Theater, Tanz, angewandte und bildende Kunst, Baukultur, Gestaltung und Design sowie Fotografie und Film und bereichsübergreifende Projekte;

b) das professionelle Kulturschaffen;

c) die Bereiche der Amateur- und Volkskultur;

d) die wissenschaftliche Erforschung sowie die Vermittlung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.

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