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Art. 7 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Weitere kantonale Institutionen

Kantonale kulturelle Institutionen
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Art. 7 Kulturförderungsgesetz, KFG · Weitere kantonale Institutionen

1. Der Kanton führt die Kantonsbibliothek Graubünden und das Staatsarchiv Graubünden.

2. Er kann im Rahmen der Finanzkompetenzen weitere kulturelle Institutionen errichten, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

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