494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Freiheit und Unabhängigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kulturförderungsgesetz, KFG · Freiheit und Unabhängigkeit
1. Kanton, Regionen und Gemeinden achten die Freiheit und Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens und Lebens.