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Art. 4 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Freiheit und Unabhängigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kulturförderungsgesetz, KFG · Freiheit und Unabhängigkeit

1. Kanton, Regionen und Gemeinden achten die Freiheit und Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens und Lebens.

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