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Art. 3 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Zusammenarbeit und Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kulturförderungsgesetz, KFG · Zusammenarbeit und Zuständigkeit

1. Kanton, Regionen und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kulturelle Leben gemeinsam.

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