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Art. 23 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Finanzierung der kantonalen Kulturförderung

Finanzierung
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Art. 23 Kulturförderungsgesetz, KFG · Finanzierung der kantonalen Kulturförderung

1. Der Grosse Rat setzt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite aus allgemeinen Staatsmitteln fest.

2. Für nicht wiederkehrende Förderungsmassnahmen, die keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen und zeitlich begrenzt sind, stehen Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie gemäss Finanzhaushaltsgesetz zur Verfügung.

3. Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Ausnahmen bilden die Artikel 19 und 20.

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