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Art. 22 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Zusammensetzung

Kulturkommission
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Art. 22 Kulturförderungsgesetz, KFG · Zusammensetzung

1. Die Regierung wählt eine beratende Kulturkommission von Fachleuten verschiedener Kulturbereiche und der Wissenschaft, welche den verschiedenen Sprachregionen angehören.

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