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Art. 21 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Beiträge an regionale Kulturinstitutionen

Kulturförderung durch die Gemeinden
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Art. 21 Kulturförderungsgesetz, KFG · Beiträge an regionale Kulturinstitutionen

1. Der Kanton richtet an regionale Kulturinstitutionen, insbesondere an regionale Museen, Kulturförderungsstellen und Kulturarchive Beiträge aus.

2. Die Beiträge belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

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