494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kulturförderungsgesetz, KFG · Ziele
1. Dieses Gesetz hat zum Ziel
a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt im ganzen Kanton zu fördern;
b) Amateur- und Volkskultur sowie professionelles Kulturschaffen in den verschiedenen Sparten zu unterstützen;
c) alle Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben teilnehmen und teilhaben zu lassen;
d) die Erforschung, Vermittlung und Pflege des kulturellen Erbes und der zeitgenössischen Kultur zu unterstützen;
e) den kulturellen Austausch zu erleichtern;
f) die kulturelle Attraktivität des Kantons zu gewährleisten.