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Art. 2 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kulturförderungsgesetz, KFG · Ziele

1. Dieses Gesetz hat zum Ziel

a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt im ganzen Kanton zu fördern;

b) Amateur- und Volkskultur sowie professionelles Kulturschaffen in den verschiedenen Sparten zu unterstützen;

c) alle Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben teilnehmen und teilhaben zu lassen;

d) die Erforschung, Vermittlung und Pflege des kulturellen Erbes und der zeitgenössischen Kultur zu unterstützen;

e) den kulturellen Austausch zu erleichtern;

f) die kulturelle Attraktivität des Kantons zu gewährleisten.

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