494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 19 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Beiträge an Sing- und Musikschulen
Kulturförderung durch die Gemeinden
Art. 19 Kulturförderungsgesetz, KFG · Beiträge an Sing- und Musikschulen
1. Beitragsberechtigt sind Sing- und Musikschulen, die durch Gemeinden oder durch die von ihnen Beauftragten geführt werden.
2. Der Kantonsbeitrag an die Gemeinden beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Elternbeiträge richten sich nach der wirtschaftlichen Situation der Eltern oder anderer Unterhaltsverpflichteter.
3. Die anrechenbaren Aufwendungen für beitragsberechtigte Unterrichtseinheiten werden nach dem durchschnittlichen Besoldungsansatz einer Primarlehrperson zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Nebenkosten berechnet.