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Art. 18 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Vorgaben für Sing- und Musikschulen

Kulturförderung durch die Gemeinden
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Art. 18 Kulturförderungsgesetz, KFG · Vorgaben für Sing- und Musikschulen

1. Die Regierung macht Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen. Die Beurteilung der einzelnen Schulen kann an Dritte delegiert werden.

2. Die Mindestjahresbesoldung und die Anzahl Unterrichtseinheiten für ein Vollpensum richten sich nach den Vorgaben für Primarlehrpersonen gemäss Schulgesetz.

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