494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 17 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Zuständigkeit
Kulturförderung durch die Gemeinden
Art. 17 Kulturförderungsgesetz, KFG · Zuständigkeit
1. Die Gemeinden oder von ihnen Beauftragte führen Sing- und Musikschulen.
2. Sie sichern Kulturgut von regionaler Bedeutung und machen dieses in geeigneter Weise zugänglich.
3. Sie fördern ein angemessenes Angebot an Bibliotheken und Mediatheken.