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Art. 17 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Zuständigkeit

Kulturförderung durch die Gemeinden
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Art. 17 Kulturförderungsgesetz, KFG · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden oder von ihnen Beauftragte führen Sing- und Musikschulen.

2. Sie sichern Kulturgut von regionaler Bedeutung und machen dieses in geeigneter Weise zugänglich.

3. Sie fördern ein angemessenes Angebot an Bibliotheken und Mediatheken.

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